Die Kosten für Kalt- oder Frischwasser sind typische Betriebskosten, die der Mieter zusätzlich zur Miete zahlen muss, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) werden die Kosten im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilt. Aufteilungsmaßstab auch für die Wasserkosten ist meistens die Wohnfläche oder die Personenzahl. Wasserkosten können aber auch verbrauchsabhängig auf die Mieter des Hauses verteilt werden. Dazu sind Wasserzähler in den einzelnen Wohnungen erforderlich. Je nach Installation im Haus müssen mehrere Wasserzähler angebracht werden, ein Zähler pro Wasserstrang. Der Einbau von Wasserzählern ist auf Grundlage von Landesbauordnungen nahezu überall für den Neubau vorgeschrieben. Im Wohnungsbestand sind derartige Verpflichtungen aber noch die Ausnahme. Hier hat es der Vermieter in der Hand, ob er Wasseruhren installiert oder nicht.
Sind die Wohnungen mit Wasseruhren ausgerüstet, gehören die Erfassungs-, Eich- und Berechnungskosten, die anfallen, ebenfalls zu den Wasserkosten, die umgelegt werden dürfen. Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre geeicht werden. Die Gültigkeitsdauer für die Eichung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Wasseruhren geeicht wurden. Ungeeichte Wohnungswasserzähler bzw. Wasserzähler, bei denen die Eichfrist abgelaufen ist, dürfen nur verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten bzw. abgerechneten Werte zutreffend sind.
Ein typisches Wasserzähler-Problem ist, dass der Hauptwasserzähler des Hauses in der Regel einen höheren Verbrauch anzeigt als alle Wohnungszähler zusammen. Diese Messdifferenzen werden mit zulässigen Fehlergrenzen und der höheren Messgenauigkeit des Hauptwasserzählers erklärt. Im Ergebnis gilt immer die Anzeige des Hauptwasserzählers. Diese Wasserkosten, die der Vermieter auch mit den Versorgungsunternehmen abrechnet, werden anteilig nach dem Verhältnis der Anzeigenwerte der Wohnungszähler auf die Mieter verteilt. Anders aber, so der DMB, bei extrem hohen Differenzen zwischen Haupt- und Wohnungszählern. Zeigt der Hauptwasserzähler mehr als 20 Prozent als die Summe aller Wohnungszähler an, müssen die Wasserkosten im Haus nach den Wohnungszählern abgerechnet werden.