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Einrichtungsgegenstände

© M.E. #677987 pixelio.de

Beim Einzug in die neue Wohnung übernimmt der Mieter häufig Einrichtungsgegenstände des Vormieters, beispielsweise eine Kühlschrank, Gardinen, Lampen, Schränke oder sogar eine Einbauküche. Voraussetzung für eine derartige Übernahme ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) immer eine Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter. Dabei kann es sich um eine Schenkung handeln, bei der vereinbart wird, dass die Gardinen kostenlos in der Wohnung zurückbleiben. Meistens treffen Vor- und Nachmieter aber eine so genannte Ablösevereinbarung. Das ist nichts anderes als ein Kaufvertrag. Der Vormieter verkauft das Inventar, mit dem er in seiner neuen Wohnung nichts mehr anfangen kann, zum Beispiel Gardinen oder die Einbauküche, an den Nachmieter. Der muss dann entsprechende Einrichtungsgegenstände nicht neu kaufen.

Oft werden nach Beobachtungen des DMB für die Übernahme derartiger Einrichtungsgegenstände aber überhöhte Preise angesetzt. Das verbietet jedoch das Wohnungsvermittlungsgesetz. Danach darf der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen. Das ist der Fall, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt. Zahlt der Nachmieter für ein Möbelstück 4.000 Euro, obwohl der Zeitwert (Kaufpreis abzüglich Alterung/Abschreibung) nur noch 1.000 Euro beträgt, dann ist der Kaufvertrag bis zu einer Kaufsumme von 1.500 Euro gültig. Den zu viel gezahlten Betrag von 2.500 Euro kann der Nachmieter zurückfordern – 3 Jahre lang, erst dann verjährt dieser Anspruch.

Ohne irgendeine Absprache mit dem Nachmieter darf der Vormieter keine Einrichtungsgegenstände in der Wohnung zurücklassen. Der Vermieter hat Anspruch auf Rückgabe einer leergeräumten Wohnung und der Nachmieter hat Anspruch auf eine Wohnung ohne zurückgelassenes Vormieter-Inventar. Der DMB und seine Mietervereine empfehlen in diesen Fällen die Einschaltung des Vermieters, damit abgeklärt wird, ob das zurückgelassene Inventar „vergessen“ wurde und noch abgeholt wird oder ob es ggf. auf Kosten des Vormieters entsorgt werden kann.

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