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Aufzugskosten

© Dieter Schütz #387256 pixelio.de

Wer eine Wohnung in einem Mietshaus mit Aufzug angemietet hat, hat den Fahrstuhl praktisch mitgemietet. Der Vermieter muss die Gemeinschaftseinrichtung nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) rund um die Uhr betriebsbereit halten. Kann der Aufzug längere Zeit nicht genutzt werden, können die betroffenen Mieter die Miete mindern. 

Die Kosten für den Betrieb des Aufzugs können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dann muss auch der Erdgeschossmieter anteilige Fahrstuhlkosten zahlen. Das gilt selbst dann, wenn er den Aufzug gar nicht nutzen kann, weil es weder einen Keller, einen Dachboden oder ähnliche Räumlichkeiten im Haus gibt, meint der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 103/06). Gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Nebenkosten seien hinzunehmen. Der Mieter muss aber keine Aufzugskosten zahlen, wenn er in einem Seitenflügel des Gebäudes wohnt, der nicht über den Aufzug erreicht werden kann (BGH VIII ZR 128/08).

Zu den über die Betriebskostenabrechnung zu zahlenden Aufzugskosten gehören nach Darstellung des DMB die Kosten des Betriebsstroms, Wartungs- und Reinigungskosten, evtl. TÜV-Gebühren oder die Kosten einer Notrufbereitschaft. Muss der Aufzug repariert, müssen Ersatzteile eingebaut oder muss eine Betriebsstörung beseitigt werden, darf der Vermieter hierfür anfallende Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Hat der Vermieter einen so genannten Vollwartungsvertrag abgeschlossen, dann muss für darin enthaltene Reparaturkosten ein Anteil von 20 bis 50 Prozent herausgerechnet werden.

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