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Satzung - Mieterverein Gelsenkirchen e.V. DMB

(gültig ab 17.07.2018)


§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Mieterverein Gelsenkirchen e.V.“. Er ist dem Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V. angeschlossen.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.  

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bezweckt

1. den Zusammenschluss aller Mieter und Pächter mit dem Ziel, die Mitglieder vor Benachteiligungen im  Miet-, Wohnungs- und Pachtrecht zu schützen und für das gesamte Miet-, Wohnungs- und Pachtwesen die Wahrnehmung der rechtlich verbürgten Interessen der Mitglieder zu gewährleisten;

2. die Beratung der Mitglieder und die Vertretung deren rechtlicher Belange im Rahmen dieser Satzung gegenüber Haus- und Wohnungseigentümern, Verwaltern, Verpächtern, auch vor Behörden und Gerichten, sofern eine Vertretung durch den Verein zugelassen ist;

3. die Schaffung von Einrichtungen, die der Information, Beratung und Betreuung der Mitglieder dienen;

4. die Einwirkung auf die gesetzgebenden Organe und die öffentliche Meinung zur Förderung der Ziele des Vereins und des Deutschen Mieterbundes, insbesondere einer sozialen Wohnungswirtschaft. 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Mieter und Pächter werden, sofern er diese Satzung anerkennt; Personen, auf die keine der vorab genannten Rechtspositionen zutrifft, können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist.

(2) Fördermitglied im Mieterverein kann jede juristische und natürliche Person werden. Die jährliche Höhe des Förderbeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Mindestdauer der Fördermitgliedschaft beträgt zwei Kalenderjahre. Das Fördermitglied erhält ausschließlich folgende Rechte:

a) Eine Rechtsauskunft jährlich in der Eigenschaft als Mieter;

b) Möglichkeiten der Präsentation des Fördermitgliedes in den Geschäftsräumen des      Vereins; der exakte Ort wird durch den Vorstand bestimmt.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in jedem Fall der Vorstand.

§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) - Die Aufnahme erfolgt

1. aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages und gleichzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages und ggf. der Prämie für eine Rechtsschutzgruppenversicherung jeweils für das laufende Geschäftsjahr;

2. nach Kenntnisnahme dieser Satzung und Aushändigung eines Mitgliedsausweises; die Satzung kann zum Selbstkostenpreis erworben werden;

3. wenn der Vorstand dem Antrag gegenüber dem Antragsteller nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht.

(2) - Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Kündigung frühestens zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme folgt; die Kündigung muss dem Verein spätestens zum 30.09. eines Jahres zugegangen  sein;

2. im Falle des Todes des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt üben die Erben die Mitgliedschaftsrechte gemäß § 6 aus. Das Recht aus § 14 (1) entfällt. Der Erbe sowie ein zum Zeitpunkt des Todesfalles im Haushalt des Verstorbenen lebender Dritte (Ehegatte, Lebensgefährte, Kind, Mitglied einer Wohngemeinschaft) kann die Mitgliedschaft auf Antrag fortsetzen;  

3. durch Ausschluss, ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Verzug befindet oder wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere dann, wenn es die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabsetzt.

Ein Ausschluss ist ferner möglich, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist und zwei an die zuletzt bekannte Adresse gerichtete Schreiben als unzustellbar zurückgekommen sind;  

4.  in jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft verbleibt der gezahlte Betrag dem Verein. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben;

5. gegen einen ablehnenden Beschluss sowie den Ausschluss durch den Vorstand kann innerhalb 4 Wochen Widerspruch erhoben werden. Der Vorstand entscheidet nach erneuter Sachprüfung endgültig.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Bis zum Eingang des laufenden Beitrages ruhen alle Rechte des Mitgliedes aus der Satzung.

(2) Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen; er kann auch die Beiträge einzelner Mitglieder von Fall zu Fall aus sozialen Gründen oder im Vereinsinteresse ermäßigen.

(3) Namens-, Anschriften- und Kontoänderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Dem Mitglied wird unter anderem gewährt:

1. Information und Aufklärung über Mietrecht und Mietpolitik; 

2. vertragliche Leistungen einer Rechtsschutzversicherung, sofern der Verein eine Gruppenrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat;

3. kostenlose Rechtsberatung; 

4. Erledigung des insoweit anfallenden Schriftwechsels gegen Erstattung der besonderen Auslagen, insbesondere der Portokosten.

Schriftwechsel wird für Mitglieder nicht geführt, soweit es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die andere Mieter betreffen.

(2) Auch bei einer Tätigkeit des Vereins (Beratung, Vertretung) hat das  Mitglied bzw. eine gleichgestellte Person Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten. Solche betreffen insbesondere Überwachung und Einhaltung etwaiger Fristen und die inhaltliche Prüfung des gewechselten Schriftverkehrs.  

(3) Aus der Gewährung von Auskunft und Vertretung stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche gegen den Verein zu, es sei denn, der Vorstand hat einen Schaden beim Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. der Delegiertentag,

3. die Mitgliederversammlungen. 

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dessen Stellvertreter,

3. dem Kassierer,

4. dem Schriftführer.

 

(2) Der Vorsitzende vertritt mit jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein nach innen und außen.  

(3) Die Vorstandsmitglieder sind bei ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie dürfen lediglich eine ihrem Aufgabenbereich entsprechende Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren vom Delegiertentag mit einfacher Mehrheit aus dem Kreise der Delegierten gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so findet beim nächsten Delegiertentag eine Ergänzungswahl statt.

§ 9 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand trifft die Entscheidungen über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Delegiertentag oder den Mitgliederversammlungen nach dieser Satzung vorbehalten sind. Er setzt die Beschlüsse aller Organe um.

(2) Der Vorstand soll alle 2 Monate zusammentreten. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Vorstandes auszuhändigen ist. Die Sitzungen sollten vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung wenigstens eine Woche vorher einberufen werden.

(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung einzuladen zu

1. dem Delegiertentag,

2. den Mitgliederversammlungen.  

(4) Der Vorstand ist berechtigt, bei Sitzungen aller Organe sich zu Wort zu  melden und das Wort zu ergreifen.

§ 10 – Delegiertentag

(1) Der Delegiertentag besteht aus den ordentlichen Delegierten des Mietervereins. Er wird geleitet vom Vorsitzenden des Vorstandes; dieser kann die Leitung auf eine andere Person delegieren.

(2) Als Gäste mit beratender Stimme gehört dem Delegiertentag der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., DMB NRW, an. Sie sind entsprechend § 10 (3) einzuladen.

(3) Der ordentliche Delegiertentag findet jährlich statt und soll bis zum 30.06. eines jeden Jahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung.

(4) Anträge an den Delegiertentag müssen mindestens eine Woche vorher zu Händen des Vorstandes eingereicht sein; über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge oder über Initiativanträge entscheiden die Delegierten mit einfacher Mehrheit. Antragsberechtigt sind:

1. jeder Delegierte,

2. die Mitglieder des Vorstandes

3. die Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes DMB NRW.

(5) dem ordentlichen Delegiertentag obliegt es,

1. den Geschäfts- und Kassenbericht vom Vorstand entgegenzunehmen;

2. den Vorstand zu entlasten;

3. im Wahljahr die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer zu wählen;

4. den Beitritt zu einer Gruppenrechtsschutzversicherung bzw. deren Kündigung zu beschließen;

5. Änderungen der Satzung vorzunehmen;

6. über vorliegende Anträge zu befinden.

(6) Außerordentliche Delegiertentage sind auf Beschluss des Vorstandes oder nach schriftlichem Antrag von mindestens 1/3 der Delegierten einzuberufen.

(7) Der Delegiertentag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Nichtbeteiligung an der Abstimmung. Die Übertragung von Delegiertenstimmen auf andere Personen ist unzulässig.

(8) Die Sitzung des Delegiertentages ist nicht öffentlich. Presseveröffentlichungen über den Delegiertentag erfolgen nur durch den Vorstand oder mit dessen Zustimmung.

(9) Die Beschlüsse des Delegiertentages haben für sämtliche Mitglieder bindende Kraft, über den Ablauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer, vom Vorsitzenden und von einem Delegierten, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen dienen der Aufklärung über allgemeines Mietrecht und der Information über die Vereinstätigkeit. Sie finden mindestens einmal jährlich statt.

(2) Jeweils im Jahr vor der Wahl des Vorstandes findet die Neuwahl der Delegierten für eine Dauer von 4 Jahren in den fünf Stadtbezirken - Nord / Süd / West / Ost / Mitte - statt. Je angefangene 100 Mitglieder des Stadtbezirks wird ein ordentlicher Delegierter gewählt; ferner sind Ersatzdelegierte zu wählen. Maßgebend sind die Mitgliederzahl und die Wohnzugehörigkeit am 31.12. des Vorjahres.

Finden keine Wahlen statt, können die Versammlungen auf zwei Stadtbezirke beschränkt werden.

3) Auswärtige Mitglieder erklären bei ihrem Eintritt ihre Zugehörigkeit zu einem gewählten Stadtteil. Sie werden in dem gewählten Stadtteil als Mitglieder gezählt.

(4) Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen durch eine Veröffentlichung in der Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes oder schriftlich ein; die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Mitgliederversammlungen für einzelne Stadtbezirke/Ortsteile können zusammengefasst werden.

§ 12 – Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenunterlagen nebst Belegen zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt von den Rechnungsprüfern mindestens einmal im Jahr. Zwischenprüfungen können zu jeder Zeit ohne Anmeldung durchgeführt werden.

(2) Das jeweilige Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und in einer Ausfertigung dem Vorstand zu überreichen.

(3) Der Sprecher der Rechnungsprüfer hat in einer Zusammenfassung der schriftlichen Niederlegungen den Delegiertentag zu informieren und die Entlastung des Vorstandes dann zu beantragen, wenn die Geschäfts- und Kassenführung keinen wesentlichen Anlass zur Kritik gegeben haben.

§ 13 – Wahl- und Abstimmungsberechtigung

(1) Wahl- und abstimmungsberechtigt ist grundsätzlich das Mitglied selbst.  

(2) Zum Nachweis der Berechtigung reicht die Vorlage des Mitgliedsausweises oder der Stimmkarte aus.

§ 14 – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist nur ein Kandidat, welcher am Tage der Wahl mindestens zwei Jahre Mitglied des Vereins ist. Ausnahmen von dieser Regelung kann die Delegiertenversammlung nur mit 2/3 Mehrheit zulassen. 

(2) Wiederwahl ist zulässig.

(3) Wählbar sind nur die Mitglieder, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und volljährig sind.

§ 15 – Versammlungsablauf

Versammlungsabläufe gleich welchen Organs unterliegen der vom Vorstand aufzustellenden und zu beschließenden Geschäftsordnung, welche jedem Delegierten, auf Antrag, vom Vorstand auszuhändigen ist.

§ 16 – Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung (s. § 10 (5) 5.) kann der Delegiertentag nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Stimmenthaltung gilt als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

§ 17 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst,

1. wenn er in Konkurs o.ä. gerät,

2. wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert,

3. wenn eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche oder ordentliche Delegiertentagung es mit 3/4  Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten beschließt, wobei mindestens 2/3 der Delegierten des Vereins anwesend sein müssen.

(2) Wird die in (1) 3. genannte Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet ein erneut einzuberufender Delegiertentag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten mit einfacher Mehrheit der Erschienenen endgültig. Die Einladung hierzu hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

§ 18 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins. Dies gilt auch für das einem Mahnverfahren folgende Widerspruchsverfahren.

§ 20 – Satzungsermächtigung

(1) Der Delegiertentag ermächtigt den Vorstand, etwaige vom Registergericht gewünschte Änderungen, soweit sie dem Sinn der Satzung gerecht werden, insbesondere aber redaktioneller Art vorzunehmen.

(2)  Diese Satzung wurde am ordentlichen Delegiertentag am 29.04.2017 unter entsprechender Änderung der bisherigen Satzung von den Delegierten beschlossen.

(3) Damit gilt nach der alten Satzung die neue Satzung als genehmigt.

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